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Satzung

Die Satzung des Naturwissenschaftlichen Vereins Wuppertal

Naturwissenschaftlicher Verein Wuppertal e.V.

Gegründet durch Prof. Carl Fuhlrott im Jahre 1846

Fuhlrott wünschte bei der Gründung des Vereins, dass „...die hiesigen Freunde der Naturwissenschaft sich in ihren naturhistorischen Arbeiten und Bestrebungen gegenseitig unterstützen und namentlich zur Erforschung des naturhistorischen Materials in den Umgebungen Elberfelds ihre Kräfte vereinigen möchten...“

§ 1 Name, Sitz und Wirkungsbereich

Der Verein führt den Namen “Naturwissenschaftlicher Verein Wuppertal e.V. (NVW)” und hat seinen Sitz in Wuppertal. Sein Wirkungsbereich umfasst hauptsächlich das Rheinische Schiefergebirge unter besonderer Berücksichtigung des Bergischen Landes.

 

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des NVW ist:

a) naturwissenschaftliche und landeskundliche Kenntnisse zu vermitteln und sich für deren weitere Verbreitung einzusetzen sowie

b) auf die Erhaltung der Landschaften, der Natur und des Naturhaushaltes hinzuwirken.

(2) Diese Ziele sollen erreicht werden durch:

a) Arbeiten zur Erhaltung des Naturhaushaltes

b) Beiträge zum Landschafts-, Biotop- und Artenschutz,

c) Herausgabe von Publikationen, insbesondere Jahresberichten,

d) Exkursionen, Vorträge und Ausstellungen,

e) Arbeitsgemeinschaften und Durchführung von Seminaren,

f) Veranstaltung von und Teilnahme an Tagungen,

g) Zusammenarbeit mit sowie aktive Mitwirkung in/bei zielkonkordanten Verbänden und Institutionen.

(3) In den Jahresberichten veröffentlicht der NVW insbesondere geographische, geologische, ökologische, floristische und faunistische Arbeiten.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

(1) Der NVW ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(2) Der NVW verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Vermögensanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf des Vereinsvermögen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Mit der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Förderverein der Station Natur und Umwelt e.V..

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.

(2) Der Mitgliedsbeitrag natürlicher Personen wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und ist bis zum 30.4.eines jeden Jahres zu entrichten. Auf Antrag kann der Vorstand in Einzelfällen den Mitgliedsbeitrag herabsetzen.

(3) Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe bekannt zu geben. Natürliche Personen, die in den Verein aufgenommen werden wollen, müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie die satzungsgemäßen Aufgaben unterstützen. Über die Aufnahme juristischer Personen entscheidet der Vorstand, wobei der Mitgliedsbeitrag individuell festgesetzt wird.

(4) Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag einer Sektion oder des Vorstandes Personen ernennen, die für den NVW Hervorragendes geleistet haben. Ehrenmitglieder brauchen keinen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch

  • Austritt (Abs. 6)

  • Tod

  • Streichung aus der Mitgliederliste (Abs. 7)

  • Ausschluss (Abs. 8)

(6) Ein Mitglied kann jederzeit schriftlich seinen Austritt erklären. Der Austritt ist unmittelbar wirksam, wobei der Mitgliedsbeitrag für das volle Jahr zu entrichten ist.

(7) Die Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste erfolgt, wenn ein Mitglied länger als zwei Jahre mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist oder brieflich nicht zu erreichen ist.

(8) Der Vorstand kann Mitglieder, die gröblich gegen die Ziele des NVW verstoßen oder sich auf andere Weise vereinsschädigend verhalten, ausschließen. Dem/der Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist dem/der Betroffenen schriftlich bekannt zu geben. Gegen den Ausschluss kann der/die Betreffende innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Bescheides Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch wird von der Mitgliederversammlung entschieden.

 

§ 5 Organe

Organe des NVW sind:

  • Die Mitgliederversammlung

  • Der Vorstand

 

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Aufgabe der Mitgliederversammlung ist:

a) den Bericht des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen über das abgelaufene Geschäftsjahr entgegenzunehmen,

b) über die Entlastung des Vorstandes zu befinden,

c) den Haushaltsvoranschlag des Vorstandes zur Kenntnis zu nehmen,

d) die Einrichtung bzw. Auflösung von Sektionen,

e) Grundsatzbeschlüsse im Rahmen des Satzungszweckes zu fassen,

f) den Mitgliedsbeitrag festzusetzen,

g) Ehrenmitglieder zu ernennen,

h) über die Änderung der Satzung unter Einschluß des § 2 mit 2/3 der stimmberechtigten Anwesenden zu beschließen,

i) in Berufungsfällen über die Mitgliedschaft zu entscheiden,

j) über sonstige Angelegenheiten und Anträge zu beschließen,

k) den/die Vorsitzenden/e und die weiteren Mitglieder des Vorstandes zu wählen,

l) zwei Kassenprüfer/innen zu wählen,

m) über die Auflösung des Vereins zu beschließen.

(2) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens einen Monat vor dem Versammlungstag beim Vorstand eingehen. Antragsberechtigt sind Vorstand, Sektionen und jedes einzelne Mitglied. Initiativanträge aus der Versamm-lung heraus sind nur zulässig, wenn ein Zehntel, mindestens aber zehn der Anwesenden die Einbringung des Antrages unterstützen.

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von sechs Wochen schriftlich unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung kann auch über das Programmheft erfolgen. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal eines jeden Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es vom Vorstand beschlossen wird oder wenn es ein Zehntel der Mitglieder des NVW verlangt.

§7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

a) dem/der Vorsitzenden

b) zwei Stellvertretern/innen

c) dem/der Geschäftsführer/in

d) dem/der Schatzmeister/in

e) den Sektionsleitern/innen

f) dem/der Jugendgruppenleiter/in

(2) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die Vorsitzende, die Stellvertreter/innen, der/die Geschäftsführer/in und der/ die Schatzmeister/in. Zur Vertretung des Vereins ist die Mitwirkung von zwei Mitgliedern dieses Vorstandes ausreichend.

(3) Mehrere Vorstandsämter können in einer Hand vereinigt werden. Die Ämter des Vorstandes nach § 26 BGB bleiben davon ausgenommen.

(4) Vorbehaltlich der Aufgaben der Mitgliederversammlung ist der Vorstand verantwortlich

a) für die Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben,

b) für den Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

c) für die Herausgabe der Jahresberichte,

d) die den Verein in anderen Gremien, Verbänden und Institutionen vertretenden Personen vorzuschlagen.

(5) Der/Die Vorsitzende hat

a) den NVW nach außen zu repräsentieren,

b) die Mitgliederversammlung und den Vorstand einzuberufen sowie die Sitzungen zu leiten,

c) dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen; hiervon hat er/sie dem zuständigen Organ unverzüglich Kenntnis zu geben.

(6) Auf Beschluss des Vorstandes können die einzelnen Aufgaben auf die Vorstandsmitglieder verteilt werden.

(7) Der/die Geschäftsführer/in wickelt die laufenden Geschäfte ab.

(8) Die Sektionsleiter/innen leiten die Sektionen und erarbeiten die jeweiligen Programme.

(9) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Für die Führung der laufenden Geschäfte kann ein geschäftsführender Vorstand vorgesehen werden. Die Rechte und Pflichten des Gesamtvorstandes werden davon nicht berührt.

(10) Die Haftung des Vorstandes (einschließlich des Vorsitzenden) wird auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.

§ 8 Sektionen und Jugendgruppe

(1) Für jedes Fachgebiet darf nur eine Sektion gebildet werden. Die Zahl der Sektionen soll 15 nicht überschreiten. Die Sektionen berichten der Mitgliederversammlung jährlich über ihre Arbeit.

(2) Die Sektionen stehen allen Mitgliedern zur Mitarbeit offen.

(3) Die Leiter/innen der Sektionen werden von den Sektionen oder vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur Wahl vorgeschlagen.

(4) Die Jugendgruppe ist den Sektionen gleichgestellt. Sie regelt ihre internen Angelegenheiten auf Grundlage dieser Satzung selbständig.

 

§ 9 Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich.

(2) Von einer Mitwirkung bei Beschlüssen oder Geschäften ist jeder ausgeschlossen, der durch deren Auswirkung betroffen ist.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn fünf Mitglieder, davon mindestens zwei Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB, anwesend sind. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern die Einladung satzungsgemäß erfolgt ist.

(4) Beschlüsse der Organe werden, sofern nichts anderes geregelt ist, mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(5) Über die in den Organen gefassten Beschlüsse und die diesen zugrunde liegenden Anträge sind Niederschriften zu führen und durch Unterschrift zu bekunden.

(6) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 10 Wahlen, Amtszeiten und Unvereinbarkeiten

(1) Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, beträgt die Amtszeit drei Jahre. Kassenprüfer/innen werden für das jeweilige Geschäftsjahr gewählt.

(2) Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, soweit nichts anderes beschlossen wird. Wahlen sind geheim, wenn es mindestens drei anwesende Wahlberechtigte verlangen.

(3) Bei Einzelwahlen (nur ein Amt zu besetzen) ist im ersten Wahlgang gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Im zweiten Wahlgang und bei den übrigen Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält.

(4) Jedes Gremium kann diejenigen Funktionsträger vor Ablauf ihrer Amtszeit abberufen, zu deren Wahl es befugt ist. Bis zum Zusammentritt der neu gewählten Gremien führen die alten die Geschäfte kommissarisch weiter. Der Zusammentritt muss spätestens drei Monate nach der Wahl erfolgen. Bei Nach- und Ergänzungswahlen bemisst sich die Amtszeit der Neugewählten nach der Restamtszeit des Gremiums, in dem die Veränderung stattfindet, es sei denn, das ganze Gremium wird neu gewählt.

(5) Wahlen und Abberufungen dürfen nur stattfinden, wenn sie in der vorläufigen Tagesordnung angekündigt sind. Diese, ggf. entsprechend ergänzte, vorläufige Tagesordnung ist den Wahlbererechtigten 14 Tage vorher zuzusenden, sofern sie nicht bereits satzungs- und fristgerecht veröffentlicht wurde.

(6) Die Kassenprüfer/innen dürfen nicht dem Vorstand des NVW angehören.

 

§ 11 Auflösung

Zur Beschlussfassung auf Auflösung des Vereins ist in der ersten damit befassten Mitgliederversammlung die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Falls weniger Mitglieder erschienen sind, wird eine zweite Mitgliederversammlung zu einem neuen Termin, der innerhalb von zwei Monaten liegen muss, einberufen. Hier wird durch 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten entschieden.

 

Geändert in der Mitgliederversammlung vom 26.2.2013


Rechtlicher Hinweis

Der hier wiedergegebene Text der Satzung sollte zwar nach bestem Wissen mit dem Original identisch sein. Rechtlich verbindlich ist aber nur die beim Vereinsregister hinterlegte Version, die dort oder beim Vorstand in Zweifelsfällen eingesehen werden kann.